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PFEIFFER • Strahlenschutz
Strahlenschutzbeauftragter (SSB) §70 des Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)

Strahlenschutzbeauftragter
Ein Strahlenschutzbeauftrgter übernimmt die Aufgaben im Strahlenschutz

Sollten sie einer Tätigkeit nach StrlSchG/StrlSchV und in Verbindung nach Röntgenverordnung (RöV)
  • §12 StrlSchG mit § 3 oder 5 RöV - Betrieb einer Röntgenanlage/Störstrahler
  • §19 StrlSchG mit § 4 RöV - Inbetriebnahme einer Röntgenanlage
  • §25 StrlSchG - Beschäftigung in fremden Anlagen
  • §26 StrlSchG - Betrieb fremder Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler

  • nachgehen entweder als eingener Betrieb oder als Dienstleister brauchen sie einen Strahlenschutzbeauftragten.


    §47 und §51 StrlSchV - Erforderliche Fachkunde

    Nein, ein Besuch eines Kurses reicht nicht aus, um die Fachkunde zu erlangen!

    Viele Firmen setzten stellen Büromitarbeiter ab, um die Tätigkeiten eines SSB auszuüben nur ohne, dass diese Mitarbeiter die erforderliche Fachkunde der Behörde des Bundeslandes besitzen.

    Somit fehlt die Befähigung zur Ausübung der Tätigkeit als SSB.

  • Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung
  • Nachweise über die praktische Erfahrung
  • Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen


  • Ohne das ist leider die Ausübung der Tätigkeit als SSB nicht gegeben.



    weiterer SSB
    Im Krankheitsfall oder während meines Urlaubes steht ein weiterer Strahlenschutzbeauftragter für die administrativen Aufgaben bereit.
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